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   RG, 19.06.1920 - Rep. I. 5/20   

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https://dejure.org/1920,250
RG, 19.06.1920 - Rep. I. 5/20 (https://dejure.org/1920,250)
RG, Entscheidung vom 19.06.1920 - Rep. I. 5/20 (https://dejure.org/1920,250)
RG, Entscheidung vom 19. Juni 1920 - Rep. I. 5/20 (https://dejure.org/1920,250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist eine gothaische Gewerkschaft nach preußischem Rechte nichtig, wenn sie in Preußen Bergbau betreibt und daselbst einen Verwaltungssitz, in Gotha aber nur einen formellen Sitz hat? 2. Wann ist die Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht beim Wertpapierhandel, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsmodell beim Handel mit Kuxen gothaischer Gewerkschaften

  • opinioiuris.de

    Gothaische Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 217
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 31 LVerfGG (vgl. für die parallelen Vorschriften des Verfassungsprozessrechts in Bund und Ländern BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 3; Beschl. v. 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5; Beschl. v. 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; SächsVerfGH, Beschl. vom 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.], unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 5; Beschl. v. 19.06.2020 - VfGBbg 11/20 EA -, Rn. 4).

    Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Raum für die Erwartung lässt, dass das im konkreten Fall anzurufende Gericht eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung fällen wird (so für den Eilrechtsschutz gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4, 7; Beschl. v. 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20 -, Rn. 11; allgemein BVerfG, Beschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08 -, Rn. 58; entsprechend für die Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist, VerfGH NRW, Beschl. v. 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB , Rn. 12 f.; im Ansatz - bei im konkreten Fall abweichendem Ergebnis - auch VerfGH NRW, Beschl. v. 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB , Rn. 16; SächsVerfGH, Beschl. vom 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.] -, unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 6; zur Subsidiarität im Verfahren der Verfassungsbeschwerde selbst VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.04.2020 - VGH B 25/20, Rn. 8-13; Beschl. v. 29.04.2020 - VGH B 26/20, VGH A 27/20, Rn. 11-16).

  • VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Insbesondere ist eine Durchsuchungsanordnung nicht erst dann erforderlich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die abzuschiebenden Ausländer am Tag der Abschiebung die Tür nicht öffnen und sich zu erkennen geben werden (so aber im Ergebnis die 4. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. Juni 2020 - 4 I 5/20 - und die 9. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 9 I 6/20 - im Anschluss an Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VG 9 I 1/21 - und VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 - VG 8 I 15/20 -).
  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 9 I 6/21
    Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst erfolglos eine Abschiebung gestützt auf die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG, für die der Richtervorbehalt nicht gilt, durchzuführen (so aber wohl VG Frankfurt (Oder), B. v. 03. Juni 2020 - VG 4 I 5/20 - n. v.).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.02.2021 - 3 I 3/21

    Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Ergreifung eines

    Insbesondere ist eine Durchsuchungsanordnung nicht erst dann erforderlich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die Antragsgegner am Tag der Abschiebung die Tür nicht öffnen und sich zu erkennen geben werden (so aber im Ergebnis die 4. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. Juni 2020 - 4 I 5/20 - und die 9. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 9 I 6/20- im Anschluss an Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VG 9 I 1/21- und VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 - VG 8 I 15/20 -).
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